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Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle berufstätigen Schwangeren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte). Das Mutterschutzgesetz räumt den werdenden Müttern viele Rechte ein. Diese dienen zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes.

Die Schwangere ist dazu verpflichtet, sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, diese dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt.

In Deutschland gelten u.a. folgende Mutterschutzvorschriften:

  • Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein
  • Übt die Schwangere eine stehende Tätigkeit aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen - nach dem 5. Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen
  • Strikt verboten sind schwere körperliche Tätigkeiten sowie Überstunden
  • An Sonn- und Feiertagen und nachts dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden
  • Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung. Dieser Schutz ist auch dann gültig, wenn die Schwangere ihren Arbeitgeber noch nicht von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat. Allerding muss dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorliegen
  • Der offizielle Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten besteht sogar ein Beschäftigungsverbot für mindestens drei Monate nach der Entbindung.
  • Während des offiziellen Mutterschutzes hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld 
  • Erziehungsurlaub für 3 drei Jahre kann die Mutter nach Beendigung des Mutterschutzes nehmen, ohne ihren Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitsgeber zu verlieren. Dieser kann auch vom Vater genommen werden, wenn die Mutter ihre Arbeit wieder aufnimmt

Mutterschutz: Karlsruhe stärkt Mütter nachträglich beim Arbeitslosengeld

Das Bundesverfassungsgericht hat eine bis 2002 bestehende Benachteiligung von Müttern beim Arbeitslosengeld nachträglich beseitigt. Eine Regelung, nach der die Zeit des Mutterschutzes bei der Anwartschaft für das Arbeitslosengeld nicht mitgezählt worden war, verstieß gegen den grundgesetzlichen Schutzanspruch der Mutter, heißt es in einem Beschluss.

Von der Karlsruher Entscheidung profitieren vorerst aber nur Mütter, die sich gegen die Ablehnung ihres Arbeitslosengeldes gewehrt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Das Gericht überließ es dem Gesetzgeber, auch andere Altfälle einzubeziehen. Für eine rückwirkende Neuregelung bleibt Zeit bis zum 31. März 2007. (Az: 1 BvL 10/01 - Beschluss vom 28. März 2006)

Von Anfang 1998 bis Ende 2002 musste ein Arbeitsloser in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, um einen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Der Mutterschutz - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung - wurde dabei nicht mitgerechnet.

Dies verletzte nach den Worten des Ersten Senats die Verfassung: Nach dem Grundgesetz müssten die sozialrechtlichen Nachteile des Mutterschutzes möglichst ausgeglichen werden, weil sonst der angestrebte Schutz von Mutter und Kind unvollständig bliebe. Seit dem 1. Januar 2003 wird die Zeit des Mutterschutzes wieder wie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behandelt. 

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