Arbeitsrecht Ratgeber
Minijob
Von einer geringfügigen Beschäftigung oder auch einem Minijob spricht man, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind für den Arbeitnehmer versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber muss den Minijob bei der Minijob-Zentrale melden und einen pauschalen Betrag von 30% (seit dem 1.7.2006; bis 30.6. 25%) zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% Pauschsteuer.
Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich 1,3 % des Arbeitsentgelts als Umlagebeitrag nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die Minijob-Zentrale. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV gelten weiterhin pauschal jeweils 5% für Kranken und Rentenversicherung und 2% Pauschsteuer sowie 1,3% Umlagebeitrag.
Der Arbeitnehmer kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um so einen vollen Rentenanspruch zu erwerben, muss dann aber einen Eigenanteil von 4,5% (bis 30.6.06 7,5%) an die Rentenversicherung leisten. Die Erklärung ist nur einheitlich für alle Minijobs möglich.
Können mehrere Minijobs ggf. auch neben einem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden?
Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammen gerechnet, mit der Folge dass die Versicherungsfreiheit entfällt. Dies gilt entsprechend auch für selbständige Tätigkeiten.
Stellt die Minijob-Zentrale fest, dass durch eine Zusammenrechnung die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung entfallen sind, ist das Beschäftigungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig. Liegt kein Minijob vor, zahlt der Arbeitgeber den vollen Abgabensatz in Höhe von 21 % und der Arbeitnehmer zwischen 4% (ab 401 €) und 21% (ab 800€) ansteigend nach Höhe der Überschreitung der Gehaltsgrenze. Hilfe bei der Berechnung des Arbeitnehmeranteil bietet die Minijob-Zentrale an.
Wird neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ein Minijob ausgeübt, ist der erste angemeldete Minijob versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs sind sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres nicht länger als 2 Monate oder fünfzig Arbeitstage andauert, es sei denn sie wird berufsmäßig ausgeübt und übersteigt nicht 400 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Auf die Höhe des Einkommens kommt es bei den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen nicht an. Vom „zwei Monatszeitraum“ ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird. Ansonsten ist auf 50 Arbeitstage abzustellen. Nachtdienst gilt als ein Arbeitstag.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Überschreiten sie die zulässige Dauer, ist das weitere Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig. Ist eine Beschäftigung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet und wird sie über einen längeren Zeitraum ausgeübt, ist sie nicht mehr als kurzfristig anzusehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Beschäftigung für maximal ein Jahr zu befristen und damit die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob zu erfüllen, wenn dies über einen Rahmenarbeitsvertrag erfolgt, der einen Arbeitseinsatz von maximal 50 Arbeitstagen vorsieht.
Vorangegangene Tätigkeiten im gleichen Kalenderjahr sind jedoch hinzuzurechnen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie von „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist, also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmend ist.
Bezieher von Arbeitslosengeld sind als berufsmäßig anzusehen und sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig, sofern das monatliche Arbeitsentgelt über 400 Euro liegt.
Anmeldeformular und Informationen der Minijob-Zentrale
Weitere Informationen und Anmeldeformulare bekommen Sie bei der Minijob-Zentrale unter Tel. 01801 200 504 oder unter http://www.minijob-zentrale.de/.
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