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Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag oder dem einschlägigen Tarifvertrag. Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen durch den Arbeitsvertrag nur bei Aushilfstätigkeit und Kleinunternehmen (nicht mehr als 20 Mitarbeiter) unterschritten werden.

Ist im Vertrag keine Regelungen enthalten oder wird auf das Gesetz verwiesen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses. Bis zu einer Dauer von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.

Danach mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Die Kündigungsfrist verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat nach 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren. Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden nicht berücksichtigt.

Für Dienstverhältnisse, die auf Lebenszeit oder für mehr als 5 Jahre eingegangen werden, gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten (§ 624 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit kann bis zu einer Dauer von 6 Monaten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigungen müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem die Kündigung begründenden Ereignis ausgesprochen werden.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sollte sich den Erhalt einer Kündigung daher schriftlich bestätigen lassen.

 

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