Arbeitsrecht Ratgeber
Krankheit - Ansprüche und Pflichten im Krankheitsfall
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Dauer von maximal sechs Wochen, wenn er aufgrund einer unverschuldeten Krankheit nicht arbeiten kann.
Dies gilt nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz aber erst nach vierwöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut, hat er einen weiteren sechswöchigen Anspruch nur, wenn seit dem ersten Krankheitsfall mindestens 12 Monate vergangen sind.
Handelt es sich um eine neue Krankheit, müssen mindestens 6 Monate vergangen sein. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Dauert sie länger als 3 Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat er dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wird der Arbeitnehmer also am Freitag krank, muss er spätestens am Montag eine Bescheinigung vorlegen, wenn er weiterhin arbeitsunfähig ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern (§ 7 EntgeltfortzahlungsG).
Die Höhe des zu zahlenden Entgeltes richtet sich nach § 4 EntgeltfortzahlungsG. Überstunden und Aufwendungen, die nur nach ihrem tatsächlichen Entstehen erstattet werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Bemisst sich die Vergütung nach dem Ergebnis der Arbeit, ist ein Durchschnittsverdienst zu zahlen. Beim Akkordlohn ist der Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er nicht krank geworden wäre.
Urteile zum Thema "Krankheit":
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