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Hartz IV

2002 wurde von der Bundesregierung die sog. Hartz IV Kommission eingesetzt, deren Aufgabe es war, Vorschläge zur effizienteren Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und zur Reformierung der Bundesanstalt für Arbeit zu erarbeiten.

Die Hartz IV Kommission wurde benannt nach ihrem Leiter und Vorsitzenden Peter Hartz, der zu dieser Zeit Mitglied des Vorstandes der Volkswagen AG war. Ursprünglich trug die Kommission den Namen „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.

Das Hartz Konzept enthielt eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und wurde als das Hartz-Paket bekannt. Die Umsetzung dieser Gesetzespakete, die die Bezeichnungen Hartz I, Hartz II, Hartz III und Hartz IV 4 erhielten, erfolge schrittweise. Hartz I und Hartz II traten im Januar 2003 in Kraft, Hartz IV 4 am 1.1.2005.

 

Hartz I und II

Sie waren der erste Schritt zur Umsetzung des Hartz Konzeptes und traten am 01. Januar 2003 in Kraft. Seitdem gibt es unter anderem die Ich-AGs, Bildungsgutscheine, Personal-Service-Agenturen und Mini-Jobs als neue Möglichkeiten aus der Arbeitslosigkeit in eine Beschäftigung zu gelangen.

 

Hartz III

Die Arbeitsverwaltung wurde neu gestaltet: statt Arbeitsamt heißt sie nun Bundesagentur für Arbeit.

 

Hartz IV 4

Am 9. Juli 2004 war es endlich soweit: Der Bundesrat verabschiedete das zentrale Gesetzespaket zur Arbeitsmarktreform: Hartz IV. Am 01. Januar 2005 trat Hartz IV in Kraft.

Das Arbeitslosengeld II – ALG II – ist die wichtigste Änderung. Es ersetzt die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Sozialhilfeempfänger fallen damit in den Verwaltungsbereich der Agentur für Arbeit und erhalten auf diesem Weg auch die entsprechenden Renten-, Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge. Der Bewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld wurde auf ein Jahr gekürzt. Danach muss das ALG II beantragt werden. Um den Übergang zu erleichtern, sehen die Hartz IV Regeln allerdings vor, dass über einen gewissen Zeitraum ein Zuschlag gezahlt wird. Die Höhe des ALG II ist genau festgelegt. Einen Antrag auf Hartz IV darf jeder bedürftige Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 65 Jahren stellen. Sollte das Einkommen von Eltern nicht ausreichen, den Bedarf der Kinder zu decken, besteht die Möglichkeit, maximal drei Jahre einen Kinderzuschlag zu beantragen.
Besteht Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, werden auch die Wohn- und Nebenkosten übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung als angemessen eingestuft wird. Vermögen darf vorhanden sein, jedoch nur bis zur Höhe der Grundfreibeträge. Liegt man darüber, muss verkauft werden. Gleiches gilt für alle Formen der Altersvorsorge außerhalb der Riester-Rente. Das wichtigste Ziel von Hartz IV ist jedoch, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Deshalb muss jeder, der Arbeitslosengeld II bezieht, auch jeden Job annehmen, der ihm angeboten wird, um keine Kürzungen der Leistungen zu riskieren.

Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, erhalten Arbeitslosengeld II. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für allein stehende oder allein erziehende Personen, sowie für Personen, deren Partner noch minderjährig ist, bundesweit einheitlich 345 Euro. Sind zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, beträgt die Regelleistung für beide jeweils 311 Euro. Die Regelleistung für weitere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 276 Euro.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Kinder, die jünger als 14 Jahre alt sind, erhalten 207 Euro. Kinder im 15. Lebensjahr erhalten 276 Euro.

Die Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. (Quelle: Förderland.de)

 

Was versteht man unter einer Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II

  • erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  • als Partner der hilfebedürftigen Person
    • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    • eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Diese Vermutung kann widerlegt werden.

 

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