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Haftung für Schäden

Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für verursachte Sach- und Vermögensschäden. Allerdings gelten besondere Haftungsbeschränkungen, wenn der  Arbeitnehmer den Schaden bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht.

Die Tätigkeit muss dem Arbeitnehmer ausdrücklich übertragen oder im Interesse des Betriebes ausgeführt worden sein. Dies gilt nicht für den Weg zur Arbeitsstätte (auch nicht im Firmenwagen), da der Arbeitsweg in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt.

Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber voll für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Bei nur leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer hingegen nicht. In den Fällen der "normalen" Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel quotal zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen. Die Aufteilung des Schadens wird im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere nach Schadensanlass und  -folge sowie  nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten vorgenommen.

Zu den Beurteilungskriterien gehören der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes. Auch die persönlichen Umstände, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Familienverhältnisse des Arbeitnehmer und sein bisheriges Verhalten können im Einzelfall zu berücksichtigen sein.

 

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