Arbeitsrecht Ratgeber
Gratifikation
Ein Anspruch auf Sonderzuwendungen wie z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Prämien zum Jahresende, sog. Gratifikationen, besteht grundsätzlich nur, wenn dies im Arbeits- oder anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auch durch betriebliche Übung entstehen. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass ihm die Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll.
Das Bundesarbeitsgericht hat für Gratifikationen die Regel aufgestellt, dass eine betriebliche Übung bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung einer jährlichen Gratifikation an die gesamte Belegschaft vorliegt. Unter Umständen kann aber auch eine einmalige Zahlung eine betriebliche Übung darstellen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfall entscheidend - insbesondere Art, Dauer und Intensität der Leistung. Will der Arbeitgeber sich nicht dauerhaft binden, muss er dies bei der Auszahlung deutlich zum Ausdruck bringen.
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