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Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund möglich.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen. Hierfür ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig.

Aus der Kündigung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird und sie muss dem Empfänger zugehen. In der Regel wird die außerordentliche Kündigung fristlos ausgesprochen. Sie kann aber auch mit einer (verkürzten) Auslauffrist erklärt werden. Der Ausschluss der außerordentlich Kündigung ist unwirksam. Es kann aber vereinbart werden, dass nur der Arbeitgeber persönlich kündigen kann.

 

Innerhalb welcher Frist hat die Kündigung zu erfolgen?

Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen zugehen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgebenden Tatsachen.
Bei einer GmbH ist grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung maßgeblich. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf aber nicht unangemessen verzögert werden.
Bei eigenmächtigem Urlaub oder unentschuldigtem Fehlen beginnt die Frist mit dem Ende des jeweiligen Fehlverhaltens.
Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist allenfalls eine ordentliche Kündigung möglich.
Der Betriebsrat muss vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung angehört werden.

 

Kann eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden?

Ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, weil kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vorlag, kann sie grundsätzlich in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Umgekehrt ist dies aber nicht möglich.

Die ordentliche Kündigung darf jedoch nicht mit Rechtsmängel behaftet sein. Ist z.B. die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich, weil einem Schwerbehinderten gekündigt wurde, ist die Umdeutung nur möglich, wenn die Zustimmung auch zur ordentlichen Kündigung erteilt wurde.

Ist der Betriebsrat angehört worden, kommt eine Umdeutung nur in Betracht, wenn Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat. Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, ist die Umdeutung nur möglich, wenn er vorsorglich auch zur ordentlichen Kündigung gehört wurde.

Die Umdeutung kann im laufenden Kündigungsschutzprozess bis zum Urteil in der Tatsacheninstanz geltend gemacht werden.

 

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung können Störungen im Leistungsbereich, persönlichen Vertrauensbereich oder der betrieblichen Zusammenarbeit darstellen. Bei Kündigungen wegen Schlechtleistungen des Arbeitnehmers ist grundsätzlich auch bei außerordentlichen Kündigungen eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Wichtige Gründe können sein:

  • absichtliche Arbeitsverweigerung
  • Urlaub ohne Gewährung durch den Arbeitgeber
  • wiederholte Unpünktlichkeit, wenn sie den Grad der Arbeitsverweigerung erreicht
  • Manipulation bei Gleitzeit
  • Nutzung des Internets/ Telefons zu privaten Zwecken (insbesondere Pornographische Seiten)
  • grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten
  • Loyalitätsverletzungen leitender Angestellten
  • Nebentätigkeit während einer Krankheit
  • ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber
  • Diebstahl oder Betrug zulasten des Arbeitgebers (der dringende Verdacht kann reichen)
  • längere Strafhaft
  • die politische Gesinnung des Arbeitnehmers, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

 

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