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Arbeitszeugnis

Das Zeugnis muss die Arbeitsleistung korrekt wiedergeben und bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer einen Berichtigungsanspruch haben, der beim Arbeitsgericht eingeklagt werden kann. Bei der „Benotung“ hat der Arbeitgeber aber einen gewissen Beurteilungsspielraum.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss auf ordentlichem Papier mit Briefkopf der Firma ohne Flecken, Knicke geschrieben sein und muss folgende Punkte beinhalten:

  • Überschrift (Zeugnis, Zwischenzeugnis..)
  • Einleitungssatz (Personalien des Mitarbeiters, Dauer des Arbeitsverhältnisses)
  • Aufgabenbeschreibung (Position und Beschreibung der Tätigkeit)
  • Leistungsbeurteilung (Arbeitsweise, -leistung und –erfolg des Mitarbeiters)
  • Verhaltensbeurteilung ( zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden)
  • Schlussabsatz (Grund für Ende des Arbeitsverhältnisses, Dankesformel).

Nicht in ein Arbeitszeugnis gehören z.B. negative Formulierungen, das Gehalt, der Kündigungsgrund, Abmahnungen, Krankheiten oder die Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder einer Gewerkschaft.

 

Darf die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit des Arbeitnehmers nur dann erwähnen, wenn sie von langer Dauer war. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 9 AZR 261/04) hin.

Eine bestimmte Grenze, ab der Ausfallzeiten als erheblich anzusehen sind, nenne das Urteil allerdings nicht. Im dem konkreten Fall hielten die Richter es für angemessen, dass die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt wurde. Sie machte mehr als zwei Drittel der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses aus. Die Nichterwähnung der Ausfallzeit hätte künftige Arbeitgeber darüber täuschen können, wieviel Berufserfahrung der Arbeitnehmer in seinem Arbeitsverhältnis gesammelt habe.

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