Arbeitsrecht Ratgeber
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, nach dem der Arbeitnehmer die Leistung abhängiger Arbeit schuldet und der Arbeitgeber die Zahlung einer Vergütung.
Neben diesen Hauptpflichten entstehen aus einem Arbeitsvertrag verschiedene Nebenpflichten, wie z.B. gegenseitige Treuepflicht und eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden?
Grundsätzlich bedarf der Arbeitsvertrag keiner Schriftform. Ausnahmen bestehen jedoch für befristete Verträge nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz und für einige Tarifverträge. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu dokumentieren. Darauf hat jeder Arbeitnehmer, der länger als einen Monat beschäftigt ist, einen Anspruch.
Für Berufsausbildungs-
verhältnisse besteht nach Abschluss des Vertrages die unverzügliche Verpflichtung den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen (§ 4 Berufsbildungsgesetz BBiG). Der Vertrag ist zwar dennoch wirksam, ein Verstoß gegen die Formvorschrift stellt aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 99 BBiG dar.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern?
Nein. Arbeitsverträge können nur einvernehmlich, d.h. mit Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit eine sog. Änderungskündigung auszusprechen. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann der Arbeitnehmer den geänderten Vertrag unter Vorbehalt annehmen und durch das Arbeitsgericht klären lassen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (s. § 2 KSchG)
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