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Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz ist seit 1996 gesetzlich im Arbeitsschutzgesetz normiert. Es gilt für alle Arbeitnehmer außer für Hausangestellte in privaten Haushalten sowie Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen (§ 2 ArbSchG).

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber muss die Gefahren für den Arbeitnehmer ermitteln, ggf. bekämpfen und so gering wie möglich halten. Über bestehende Gefahren muss er den Arbeitnehmer informieren und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu unterweisen. Besondere Gefahrenbereiche dürfen nicht frei zugänglich sein.

Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer muss er die Maßnahmen des Arbeitsschutzes dokumentieren. Die Kosten des Arbeitsschutzes dürfen nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die §§ 18 ff ArbSchG enthalten die Ermächtigung, die Bestimmungen und Maßnahmen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, der EU sowie für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu konkretisieren. Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ist das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz. Die Behörde ist berechtigt, unangemeldet Betriebe zu inspizieren, Verfügungen gegen den Betriebsinhaber zu erlassen, Bußgelder zu verhängen und u.U. ein Strafverfahren einzuleiten.

Weitere Vorschriften zum Arbeitsschutz finden sich im Siebten Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger Vorschriften zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz erlassen. Dabei geht es insbesondere um die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen. Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich und haftet dafür gegenüber den Mitarbeitern, deren Angehörigen sowie den Sozialversicherungsträgern. Die Haftung ist allerdings nach den §§ 104 ff SGB VII auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden in dem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.  Die zuständigen Behörden nach dem ArbSchG und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sollen im Rahmen ihrer Befugnissen eng zusammen arbeiten.

Ein Recht auf Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz kann in Ausnahmefällen auch aus Art. 2  Abs. 2 Grundgesetz gegeben sein B. bei Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz. In der sog. Kalkar-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgerichts den Grundsatz aufgestellt, dass auf bestimmte Anlagen und neue Techniken unter Umständen ganz verzichtet werden muss, wenn die Gefährdung für den Arbeitnehmer nicht auf ein zu vernachlässigendes Restrisiko reduziert werden kann.

 

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