Arbeitsrecht Ratgeber
Arbeitslosengeld: Fortsetzung
Wie lange wird das Arbeitslosengeld gezahlt?
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in der Rahmenfrist von drei Jahren und dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Die Anspruchsdauer ist in § 127 Abs. 2 SGB III festgelegt:
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt |
und nach Vollendung des ... Lebensjahres |
... Monate |
|---|---|---|
12 |
6 |
|
16 |
8 |
|
20 |
10 |
|
24 |
12 |
|
30 |
55. |
15 |
36 |
55. |
18 |
Die Dauer des Anspruchs mindert sich nach § 128 SGB III, wenn z.B. bereits ganz oder teilweise Arbeitslosengeld gezahlt wurde oder Sperrzeiten verhängt wurden.
Wann kann das Arbeitslosengeld gemindert werden?
Das Arbeitslosengeld kann gemindert werden, wenn sich der Arbeitslose verspätet meldet. Je nach Höhe des Bemessungsentgeltes beträgt die Minderung 7,- bis 50,- Euro für jeden Tag der Verspätung. Die Minderung ist auf höchstens 30 Tagessätze begrenzt und wird auf das halbe Arbeitslosenentgelt angerechnet.(§ 140 SGB III).
Nebeneinkünfte können nach § 141 SGB III angerechnet werden. Übt der Arbeitslose eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165,- Euro auf den jeweiligen Monat der Ausübung anzurechnen. Bei Selbständigen wird ein pauschaler Satz von 30 % für Betriebsausgaben angerechnet, wobei höhere Ausgaben nachgewiesen werden können. Eine Anrechnung der Nebeneinkünfte erfolgt nicht, wenn der Arbeitslose die Beschäftigung bereits in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches ausgeübt hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ferner, wenn andere Sozialleistungen nach § 142 SGB III (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Rente) gezahlt werden. Erhält der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt oder ist ihm noch Urlaub abzugelten, ruht der Anspruch nach § 143 SGB III.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentgelt ruht auch, wenn der Arbeitslose eine Entlassungsentschädigung wie z.B. eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhält (§ 143a SGB III) (siehe hierzu >> Abfindung).
In welchen Fällen kann eine Sperrzeit drohen?
Neben der Minderung des Arbeitslosengeldes kann der Anspruch auch für die Dauer einer Sperrzeit ruhen, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 SGB III). Dem Arbeitslosen droht danach eine Sperrzeit bei
- Arbeitsaufgabe,
- Arbeitsablehnung,
- unzureichenden Eigenbemühungen,
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Meldeversäumnis.
Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (Abs. 2). Die Dauer der Sperrzeit beträgt je nach Tatbestand 1 - 12 Wochen (Abs. 3-6). Macht der Arbeitslose das Vorliegen eines wichtigen Grundes geltend, muss er die maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen, soweit diese in seine Sphäre oder Verantwortungsbereich fallen.
Hat der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben, erlöscht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Dabei werden auch die Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs entstanden sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
Hartz IV 4
Am 9. Juli 2004 war es endlich soweit: Der Bundesrat verabschiedete das zentrale Gesetzespaket zur Arbeitsmarktreform: Hartz IV. Am 01. Januar 2005 trat Hartz IV in Kraft.
Das Arbeitslosengeld II – ALG II – ist die wichtigste Änderung. Es ersetzt die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Sozialhilfeempfänger fallen damit in den Verwaltungsbereich der Agentur für Arbeit und erhalten auf diesem Weg auch die entsprechenden Renten-, Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge. Der Bewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld wurde auf ein Jahr gekürzt. Danach muss das ALG II beantragt werden. Um den Übergang zu erleichtern, sehen die Hartz IV Regeln allerdings vor, dass über einen gewissen Zeitraum ein Zuschlag gezahlt wird. Die Höhe des ALG II ist genau festgelegt. Einen Antrag auf Hartz IV darf jeder bedürftige Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 65 Jahren stellen. Sollte das Einkommen von Eltern nicht ausreichen, den Bedarf der Kinder zu decken, besteht die Möglichkeit, maximal drei Jahre einen Kinderzuschlag zu beantragen.
Besteht Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, werden auch die Wohn- und Nebenkosten übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung als angemessen eingestuft wird. Vermögen darf vorhanden sein, jedoch nur bis zur Höhe der Grundfreibeträge. Liegt man darüber, muss verkauft werden. Gleiches gilt für alle Formen der Altersvorsorge außerhalb der Riester-Rente. Das wichtigste Ziel von Hartz IV ist jedoch, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Deshalb muss jeder, der Arbeitslosengeld II bezieht, auch jeden Job annehmen, der ihm angeboten wird, um keine Kürzungen der Leistungen zu riskieren.
Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, erhalten Arbeitslosengeld II. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für allein stehende oder allein erziehende Personen, sowie für Personen, deren Partner noch minderjährig ist, bundesweit einheitlich 345 Euro. Sind zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, beträgt die Regelleistung für beide jeweils 311 Euro. Die Regelleistung für weitere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 276 Euro.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Kinder, die jünger als 14 Jahre alt sind, erhalten 207 Euro. Kinder im 15. Lebensjahr erhalten 276 Euro.
Die Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. (Quelle: Förderland.de)
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