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Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Voraussetzungen sind in den §§ 117 ff SGB III geregelt.

Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung. Der Anspruch entfällt mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Falle der Arbeitslosigkeit besteht der Anspruch für Arbeitnehmer, die sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§§ 117, 118 SGB III).

Arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Wird eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt, steht dies der Beschäftigungslosigkeit nicht entgegen, wenn diese weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 119 SGB III).

Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich erfüllt, wer in der Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen  Versicherungsverhältnis stand (§§ 123, 124 SGB III).

 

Welche Verpflichtungen hat ein arbeitsloser Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer muss sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Die Meldung ist schon dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit erst innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist. Wird die Arbeitslosigkeit für mehr als 6 Wochen durch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen, erlischt die Wirkung der Meldung, wenn der Arbeitslose die Tätigkeit nicht unverzüglich gemeldet hat (§ 122 SGB III).

Der Arbeitslose muss sich zum einen selbst um eine neue Tätigkeit bemühen und hat hierzu alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen. Zum anderen hat er der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und darf, den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah Folge leisten kann und bereit ist, jede Beschäftigung anzunehmen bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen (§ 119 SGB III). In § 120 SGB III sind Sonderfälle der Verfügbarkeit geregelt.

 

Wann ist eine angebotene Beschäftigung zumutbar?

Zumutbar sind dem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigungen, soweit allgemeine oder persönliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder gegen  Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsschutzes verstößt (§ 121 SGB III). Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen unzumutbar, wenn er mit dieser Beschäftigung erheblich weniger verdient als vorher. Die Höhe der Abweichung ist gestaffelt nach der Länge der Arbeitslosigkeit. Nicht zumutbar ist im

1. - 3. Monat der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 %,

3. - 6. Monat der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 30 %.

Ab dem 7. Monat ist eine Minderung hinzunehmen, es sei denn das erzielbare Nettoeinkommen abzüglich der beruflichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) ist niedriger als das Arbeitslosengeld.

Ein Unzumutbarkeit liegt auch vor, wenn die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverhältnismäßig lang sind. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Pendelzeit von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden und bei einer geringeren Arbeitszeit von mehr als zwei Stunden unzumutbar. Dies gilt nicht, wenn in der Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich sind.

Ein Umzug ist dem Arbeitslosen dann zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs eine Beschäftigung aufnehmen wird. Vom 4. Monat an ist ein Umzug in der Regel zumutbar. Dies gilt nicht, wenn dem Umzug wichtige Gründe, insbesondere familiäre Bindungen entgegenstehen.

Ausdrücklich zumutbar ist eine Beschäftigung, die befristet ist, vorübergehend getrennte Haushalte erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder bisher ausgeübt hat.

 

In welcher Höhe wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum verdient hat (Bemessungsentgelt). Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben (oder deren Ehegatte oder Lebensgefährte) erhalten 67 %, wenn beide Ehegatten (oder Lebenspartner) unbeschränkt einkommenspflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben (§ 129 SGB III).

Berechnet wird zunächst das Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Bruttoeinkommen), dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 SGB III).

Der Bemessungszeitraum umfasst die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen, wobei für die Berechnung des Bemessungszeitraumes bestimmte Zeiten nach § 130 Abs. 2 SGB III außer Betracht bleiben (z.B. bei Zahlung von Übergangsgeld, , während des Sozialen Jahres und Erziehungszeiten, Teilzeitarbeit).

Der Bemessungsrahmen beträgt regelmäßig 1 Jahr, kann aber u.U. auf zwei Jahre erweitert werden, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder eine unbillige Härte vorliegt.

Das zu zahlende Leistungsentgelt ist schließlich das um pauschalisierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (ähnlich dem Nettoeinkommen). Abzüge sind

  • Sozialversicherungspauschale 21 % des Bemessungsentgeltes,
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, §§ 51 Abs. 4 Nr 1a, 10c Abs.2 EstG
  • Solidaritätszuschlag.

Freibeträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie jedem Arbeitnehmer zustehen. Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ein Kalendermonat beträgt 30 Tage.

 

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