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Arbeit auf Abruf / Abrufarbeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall auf Verlangen des Arbeitgebers zu erbringen hat.

Die Vereinbarung muss aber zumindest die Dauer der wöchentlichen oder täglichen Arbeit festlegen, sonst gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Ist keine tägliche Arbeitszeit vereinbart, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seine Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zu  arbeiten. Die Weigerung ist in diesem Fall für den Arbeitnehmer sanktionslos.

Aus der Abrufarbeit kann ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum (über sechs Monate) dauerhaft zur Arbeit abberufen wurde und darauf vertrauen darf, dass er auch in Zukunft abberufen wird.

 

Gesetzliche Regelungen:

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (Auszug)

§ 12 Arbeit auf Abruf

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

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