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Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen.

Die Bundesagentur für Arbeit fördert nach § 1 II AltersteilzeitG durch ihre Leistungen die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab dem 31.12.2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.

Die Leistungen werden Arbeitnehmern gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 14.02.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben und versicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die Vereinbarung muss sich mindestens auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Nach § 2 I Nr. 3 AltersteilzeitG müssen darüber hinaus für die Zeit vor der Beginn der Altersteilzeit bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen gegeben sein. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist den Vertragsparteien vorbehalten. Der Arbeitnehmer kann auch unter den Voraussetzungen des § 2 II, III AltersteilzeitG zunächst voll weiterarbeiten und dann ganz mit der Arbeit aussetzen, wenn grundsätzlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten wird.

Die Möglichkeit des Arbeitnehmers Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, ist kein Kündigungsgrund i.S.d. § 1 II 1 KSchG. Sie darf auch nicht bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 1 KSchG zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

 

Wann kann der Arbeitgeber Zuschüsse erhalten?

Der Arbeitgeber erhält von der Bundesagentur für die Dauer von 6 Jahren einen Zuschuss zu seinen Leistungen an den in Altersteilzeit arbeitenden Arbeitnehmer, wenn der freigewordene Arbeitsplatz neu besetzt wird und der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt (s. § 3 AltersteilzeitG). Die Höhe der Leistungen wird in § 4 AltersteilzeitG bestimmt. Der Arbeitgeber muss aufgrund der Altersteilzeit ggf. erarbeitete Wertguthaben des Arbeitnehmers vor dem Ausfall durch Insolvenz sichern.

 

 

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