Suche:

 A  |  B  |  D  |  E  |  G  |  H  |  K  |  L  |  M  |  P  |  S  |  T  |  U 


Allgemeine Geschäftsbedingungen und AGB-Kontrolle

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Vertragspartner können also einen Vertrag so gestalten, wie es ihren Bedürfnissen entspricht.

Es sei denn, das Gesetz enthält zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf. Zur Vereinfachung werden Verträge, die häufig gebraucht werden, vorformuliert. In diesem Fall werden die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern von einem der Vertragspartnern bei Vertragsschluss vorgegeben. Diese standardisierten Vertragsbedingungen nennt man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ob die Geschäftsbedingungen im Vertrag enthalten oder gesondert festgehalten sind, ist dabei unerheblich (§ 305 I BGB).

Zum Schutz des Verbrauchers hat der Gesetzgeber AGBs einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 BGB) und bestimmte Klauseln ganz oder teilweise verboten (§§ 308, 309 BGB). Seit der Schuldrechtsreform sind die Vorschriften zu den AGB im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Auf Verträge, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden findet hingegen noch das AGB-Gesetz Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).

 

Welche Besonderheiten gelten für das Arbeitsrecht?

Das alte AGB-Gesetz fand auf Arbeitsverträge keine Anwendung (§ 23 AGBG). Stattdessen unterlagen Vertragsbedingungen in Arbeitsverträgen nur einer richterlichen Inhaltskontrolle.

Auf Arbeitsverträge, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden, finden die Vorschriften der  §§ 305 ff BGB Anwendung, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden die Vorschriften keine Anwendung (§ 310 IV BGB).

Zu den arbeitsrechtlichen Besonderheiten gehört, dass die Inhaltskontrolle nicht nur allgemeine standardisierte Arbeitsbedingungen erfasst, sondern auch einmalig verwendete Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, wenn diese vom Arbeitgeber vorgegeben werden.

Nach § 309 BGB unzulässige Klauseln sind z.B.: das Verbot der Leistungsverweigerung, Ausschluss der Aufrechnung, Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit, zwingender Übergang des Arbeitnehmers bei Arbeitgeberwechsel (wegen § 613 a BGB).

Abweichend von § 309 Nr. 6 BGB können in Arbeitsverträgen jedoch Vertragsstrafen vereinbart werden. Nach Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht sind diese aber  unwirksam, wenn die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen ist (BAG ZIP 04, 1277).

Wird im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung Bezug genommen oder der Inhalt eine Regelung ohne Abweichungen übernommen, scheidet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich dieser Bedingungen aus. Die Bezugnahme auf einen branchen- oder ortsfremden Tarifvertrag kann aber eine überraschende und somit unwirksame Klausel darstellen.

Ist eine Klausel nach § 307 BGB unwirksam, betrifft dies grundsätzlich nur die einzelne Klausel nicht den gesamten Arbeitsvertrag.

 

Gesetzliche Regelungen

Bürgerliches Gesetzbuch BGB (Auszug)

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 310 Abs. 4 Anwendungsbereich

...

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Alkohol am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten. [mehr...]

Welche Rechte und Pflichten hat man bei einer Kündigung? [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Aktuelle Meldungen aus dem Arbeitsrecht

Beamtenstellung gestärkt: Keine Führungsämter auf Zeit

Karlsruhe (dpa) - Beamte müssen grundsätzlich auf Lebenszeit berufen werden - nur in Ausnahmefällen

 [mehr...]

Banker muss Anzug tragen: Reinigung nicht absetzbar

Saarbrücken (dpa) - Die Kosten für die Reinigung des Anzugs eines Bankangestellten sind nicht von de

 [mehr...]
Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.