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Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Art gelbe Karte für den Arbeitnehmer. Sie kann immer dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer gegen Haupt- oder Nebenpflichten des Arbeitsvertrages verstößt.

Neben dem Arbeitgeber kann jeder Mitarbeiter eine Abmahnung aussprechen, der  aufgrund seiner betrieblichen Stellung dazu befugt ist, gegenüber dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch der Abmahnung die Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Vorfall zu äußern und er muss die Abmahnung zur Kenntnis nehmen.

Der Arbeitnehmer hat das Recht zur Gegendarstellung. Die Stellungnahme  des Arbeitnehmers ist mit der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen. Ist die Abmahnung ungerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern, gegebenenfalls auch mit gerichtlicher Hilfe. Wird verschiedenes Fehlverhalten gerügt, ist die gesamte Abmahnung zu entfernen, wenn sie in einem Punkt ungerechtfertigt ist. 

 

Welche formalen Voraussetzungen hat eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist weder frist- noch formgebunden. Sie sollte aber zeitnah zum gerügten Fehlverhalten des Arbeitnehmers erfolgen. Lässt der Arbeitgeber soviel Zeit verstreichen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer Abmahnung rechnen muss, kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein.

Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte die Abmahnung aber schriftlich erfolgen oder zumindest vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigt und zur Personalakte genommen werden.

Der Betriebsrat muss nicht beteiligt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Abmahnung Sanktionscharakter (z.B. Ausspruch einer Betriebsbuße) hat. Im Rahmen der Mitbestimmung bei Kündigungen (gemäß § 102 BetrVG)  muss dem Betriebsrat die Abmahnung und eine evtl. Stellungnahme des Arbeitnehmer mitgeteilt werden.

 

Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben?

Eine Abmahnung hat eine Warn- und Rügefunktion. Sie muss daher neben der genauen Schilderung des abgemahnten und des gewünschten Verhaltens, dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Pflichtverletzungen dieser Art gefährdet ist, dazu kann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht werden. Fehlt es an einer Androhung von Konsequenzen, ist die Abmahnung als bloße Ermahnung oder Beanstandung von Fehlverhalten zu werten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu eine Abmahnung auszusprechen, kann er nicht wegen derselben Pflichtverletzung kündigen. Dies ist nur nach einem weiteren gleichen oder ähnlichen Fehlverhalten möglich. Die Abmahnung ist, außer bei besonders schweren Verstößen, Voraussetzung für eine >> verhaltensbedingte Kündigung.

 

Praxistipp: Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalte?

  • Eine Abmahnung sollten Sie immer ernst nehmen. Der Arbeitgeber gibt Ihnen damit zu verstehen, dass er mit Ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden und das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Überdenken Sie gegebenenfalls Ihr Verhalten und Ihre Arbeitseinstellung.
  • Prüfen Sie die ihnen vorgeworfenen Sachverhalte und stellen Sie dem Arbeitgeber den Sachverhalt aus ihrer Sicht da. Sie können verlangen, dass ihre Gegendarstellung mit der Abmahnung zur Personalakte genommen wird.
  • Ist die Abmahnung ungerechtfertigt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich durchsetzen. Ist die Abmahnung nur in einzelnen Punkten ungerechtfertigt, muss sie trotzdem vollständig entfernt werden. Der Arbeitgeber kann dann allerdings wegen der zutreffenden Sachverhalte eine erneute Abmahnung aussprechen.

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