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Abfindung: Fortsetzung

Ist die Abfindung steuer- und sozialabgabenpflichtig?

Abfindungszahlungen sind nach dem Einkommenssteuergesetz zu versteuern.  Seit dem 1.1.2006 gibt es keine Steuerfreibeträge mehr. Die Abfindung kann aber nach §§ 24 Nr. 1 a, 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) weiterhin steuerbegünstigt sein.

Übergangsregelungen gelten für Ansprüche, die vor dem 31.12.2005 entstanden sind und dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist für die Wahrung der Frist ausreichend.  Für diese "Alt"-Fälle gelten Steuerfreibeträge in Höhe von € 7.200,-, für über 50. Jährige und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit iHv 9.000,- Euro sowie für über 55. Jährige und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit iHv  11.000,- Euro (§ 3 Nr. 9 EStG i.d.F.v. 1.1.2004 bis 31.12.2005). 

Abfindungen sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, es sei denn sie enthalten verstecktes Arbeitsentgelt. Wird mit der Abfindung z.B. rückständiges Arbeitsentgelt oder Urlaub abgegolten, unterliegt dieser Teil der Abfindung der Sozialversicherungspflicht in voller Höhe.

 

Welche Auswirkungen hat eine Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld?

Bei Zahlung einer Abfindung sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor (§§ 143a, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

a) Ruhen des Anspruchs bei Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Darüber hinaus droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit nach nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist bei Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages in der Regel der Fall. Der Arbeitnehmer kann sich nicht einfach darauf berufen, er habe die Rechtsfolgen nicht gekannt.

Die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte bzw. auf sechs Wochen, wenn

  • das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen ohnehin geendet hätte oder
  • die Sperrzeit von 12 Wochen nach den Tatsachen, die für den Eintritt der Sperrzeit  maßgebend waren, eine besondere Härte bedeuten würde.
    Eine besondere Härte in diesem Sinne können z.B. unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder das Verhalten von  Arbeitgeber oder Mitarbeitern darstellen ( >> Mobbing).

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis (Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung), das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 SGB III).

b) Ruhen des Anspruch bei Nichtbeachtung der Kündigungsfrist

Der Anspruch auf >> Arbeitslosengeld kann bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Zahlung nach § 143a SGB III ruhen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

In diesem Fall ruht der Anspruch bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Die Frist beginnt mit der Kündigung bzw. mit Abschluss der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beträgt aber längstens ein Jahr. Der Anspruch ruht nicht über den Tag hinaus,

  • bis zu dem der Arbeitnehmer bei Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes einen Betrag von 60% der Abfindung verdient hätte,
  • an dem das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung ohnehin geendet hätte,
  • an dem der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos hätte kündigen können.

Der Prozentsatz von 60% verringert sich auf bis zu 25% sowohl nach Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch nach Alter des Arbeitnehmers (s. 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III).

Ist eine Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, gilt eine Kündigungsfrist von 18 Monaten oder bei Vorliegend der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ansonsten für eine ordentliche Kündigung maßgeblich gewesen wäre. Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.

Wird mit der Abfindung Urlaub abgegolten oder hätte der Arbeitnehmer Urlaub zu beanspruchen gehabt, verlängert sich der Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.

Leistungen, die für die Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgung gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird.

Wird die vereinbarte Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht gezahlt, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit des Ruhens gezahlt. Zahlt der Arbeitgeber die Entlassungsentschädigung später, muss der Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld erstatten.

 

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