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Abfindung

Die Zahlung einer Abfindung kann bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht jedoch nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung, wenn der Arbeitgeber rechtmäßig kündigt oder der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wünscht oder selbst kündigt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Häufig ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung bereit, um das Risiko eines langwierigen Kündigungs-
schutzprozesses zu vermeiden. Denn für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt bis zum Ende des Prozesses nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr geleistet hat (>> Annahmeverzug, § 615 BGB). Dies kann ein erhebliches Kostenrisiko für den Arbeitgeber darstellen.

 

In welchen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder einem Sozialplan ergeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Rationalisierungs- oder sonstigen betrieblichen Maßnahmen betriebsbedingte Kündigungen ausspricht.

Ein Anspruch kann ferner entstehen, wenn der Arbeitgeber regelmäßig Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. In diesem Fall kann der Abfindungsanspruch aufgrund einer sogenannten betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben sein.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Abfindungszahlung in folgenden Fällen vor:
Nach § 1a KSchG kann der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung u.U. eine Abfindung beanspruchen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Der Anspruch entsteht also nur, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG anzubieten.

Ein weiterer Rechtsanspruch kann bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 KSchG) entstehen. Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers auflösen, wenn den Vertragsparteien eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

Im Falle einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer zu treffen. Kommt keine Einigung zustande oder weicht der Arbeitgeber von der Vereinbarung ab, hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch nach § 113 BetrVG.

 

Wonach bestimmt sich die Höhe der Abfindung?

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung bzw. der Festlegung durch das Gericht. Faustregel ist ein halber Monatsverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die konkrete Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie z.B. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Alter und Familienstand des Arbeitnehmers, ab und liegt im Ermessen der Vertragsparteien bzw. des Gerichts. 

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hat der Gesetzgeber die Höhe der Abfindung in § 1a Abs. 2 KSchG gesetzlich normiert. Nach § 10 Abs. 1 KSchG (auf den § 1a KSchG und § 113 BetrVG verweisen) kann die Abfindung bis zu zwölf Monatsverdiensten betragen. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und besteht das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten betragen, ab 55. Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18. Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 2 KSchG).

Ein Monatsverdienst in diesem Sinne ist, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG ).

 

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